Zur Sicherstellung der Stromversorgung – insbesondere im Winter – hat das Parlament dringliche Massnahmen beschlossen, die eine verbindliche Solarenergienutzung bei Neubauten vorschreiben. Diese Solarpflicht ist im Bundesgesetz über die Energie (EnG) verankert, konkret in Art. 45a sowie ergänzenden Bestimmungen in Art. 45.

Ab 2026 gilt schweizweit für viele Neubauten ab 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche eine Solarpflicht gemäss Energiegesetz (Art. 45a EnG).
Die konkrete Ausgestaltung – Schwellenwerte, Ausnahmen und Technikwahl – variiert je nach Kanton teilweise erheblich.
Einige Kantone wie Luzern, Zürich und Bern haben bereits strengere oder weitergehende Solarpflichten eingeführt als der Bund vorgibt.
Solaralag.ch berät Bauherrschaften und Verwaltungen kantonsspezifisch, inklusive Planung, Fördermittel und Umsetzung.
Die bundesrechtlichen Grundlagen betreffen vor allem jene Kantone, die bis zum Inkrafttreten keine eigenen Regelungen zur Eigenstromerzeugung oder Solarpflicht eingeführt hatten. Der Bund gibt dabei eine Mindestanforderung vor – typischerweise Neubauten ab 300 m² Grundfläche –, überlässt den Kantonen jedoch ausdrücklich den Spielraum, strengere Vorgaben zu erlassen. Bei Solaralag.ch berücksichtigen wir alle rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Planung von Photovoltaik-Anlagen, damit Ihre Solaranlage von Anfang an den Vorschriften entspricht.
Mit dem sogenannten «Mantelerlass», der durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 bestätigt wurde, gelten ab 2026 verbindliche Vorgaben für die Nutzung von Solarenergie bei bestimmten Bauten. Diese Regelung schafft eine einheitliche Basis für den Klimaschutz im Gebäudebereich.
Die wichtigsten nationalen Vorgaben im Überblick:
Kriterium | Bundesweite Anforderung |
|---|---|
Schwellenwert | Neubauten ab 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche (aGbF) |
Betroffene Gebäude | Private, gewerbliche und öffentliche Bauten |
Erfüllungsoptionen | Photovoltaik (Strom) oder Solarthermie (Wärme) |
Anrechenbare Flächen | Dach und Fassaden |
Ausnahmen | Technische Unmöglichkeit, wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit, Denkmalschutz |
Die Pflicht kann in der Regel durch eine PV-Anlage oder Solarthermie erfüllt werden, wobei in der Praxis Photovoltaik deutlich überwiegt. Das Bundesrecht gibt die Mindestfläche bzw. Mindestleistung vor, doch die konkrete Berechnung – beispielsweise welcher Anteil der Dachflächen genutzt werden muss – definieren die Kantone individuell.
Eine frühzeitige Einplanung in Architektur, Statik und Elektrokonzept reduziert Baukosten erheblich und vermeidet Verzögerungen im Bewilligungsverfahren. Wer bereits in der Planungsphase an Solarkraft denkt, profitiert von optimaler Integration und geringeren Nachrüstkosten.
Obwohl der Bund einheitliche Grundlagen geschaffen hat, verfügt jeder Kanton über eigene Energiegesetze und Energieverordnungen (z.B. KEnG, KEnV) mit teils stark unterschiedlichen Schwellenwerten und Anforderungen.
Beispiele für kantonale Regelungen:
Aargau, Bern, Wallis, Solothurn: Diese Kantone verwenden Faktoren für die solare Nutzung der Gebäudefläche, etwa prozentuale Mindestanteile oder eine Mindestleistung pro Quadratmeter.
Uri und Zug: Sie orientieren sich eng an den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) und geben Leistungsgrössen pro Fläche vor.
Kanton Luzern: Hier existiert eine sehr umfassende Solarpflicht, die teilweise auch für Neubauten unterhalb der 300-m²-Schwelle gilt. Bei Neubauten müssen mindestens 50 % der nutzbaren Dachfläche für Solaranlagen genutzt werden.
Kanton Zürich: Das kantonale Energiegesetz (§ 10b EnerG) enthält eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten ohne Delegation an Gemeinden, mit klar definierten Pflichten für Dachflächen.
Kanton Bern: Seit 1. Januar 2026 gilt eine erweiterte Solarpflicht für Neubauten, Erweiterungen und bestimmte Parkplätze – mit spezifischen Anforderungen an die Brutto-Dachfläche.
Einige Kantone erlauben Gemeinden ausdrücklich, zusätzliche lokale Solarpflichten in Nutzungsplänen oder Bauordnungen einzuführen. Basel-Landschaft beispielsweise gibt Gemeinden entsprechenden Handlungsspielraum im Energiebereich.
Bei Solaralag.ch planen wir Projekte immer kantonsspezifisch und unterstützen unsere Kunden bei der Auslegung der jeweiligen Vorschriften – von der ersten Beratung bis zur fertigen Anlage.
In diesem Abschnitt werden konkrete kantonale Regelungen greifbar aufbereitet, damit Bauherrschaften und Eigentümerinnen sowie Eigentümern genau wissen, welche Anforderungen auf sie zukommen.
Der Kanton Bern hat per 1. Januar 2026 eine der umfassendsten Solarpflichten der Schweiz eingeführt:
Anforderung | Details |
|---|---|
Mindestanteil Solarenergienutzung | 10 % der anrechenbaren Gebäudefläche |
Gut geeignete Dachflächen | 60 % der Brutto-Dachfläche bei ≥ 1000 kWh/m²a Einstrahlung |
Kleine Wohnbauten (< 300 m²) | Deckung des halben Normenergiebedarfs durch Solarenergie |
Parkplätze | Solarüberdachung ab 80 Plätzen bzw. 50 Park-and-Ride-Anlagen |
Dachflächen-Mindestgrösse | Flächen unter 50 m² sind ausgenommen |
Meldepflicht | Bei umfassenden Dachsanierungen |
Im Kanton Zürich besteht eine generelle Solarpflicht für Neubauten gemäss kantonalem Energiegesetz. Die Detailanforderungen – etwa der Mindestanteil der Dachflächen – sind in Ausführungsbestimmungen konkretisiert. Aktuell plant der Kanton zudem eine Solarpflicht für bestehende Gebäude: Bis 2040 sollen geeignete Dachflächen über 300 m² mit Anlagen zur Solarenergienutzung ausgestattet werden.
Mit dem revidierten Energiegesetz (KEnG), das am 1. März 2025 in Kraft trat, kennt der Kanton Luzern besonders strenge Vorgaben:
Neubauten: Mindestens 50 % der nutzbaren Dachfläche müssen für Solaranlagen genutzt werden
Dachsanierungen: Mindestens 25 % der nutzbaren Dachfläche
Ersatzabgabe: Bis zu CHF 1’000 pro fehlendem kW installierter Leistung
Ausnahmen: Dachflächen unter 25 m², Norddächer mit geringen Erträgen (< 800 kWh/kW), Flächen für weniger als 6 Module
Gemeinden im Kanton Luzern können zusätzliche Vorgaben zur Nutzung von Dachflächen und Eigenstromproduktion erlassen.
In Kantonen wie St. Gallen, Aargau und Basel-Landschaft dürfen Gemeinden Eigenstrom- oder Solarpflichten mittels Sonderbauvorschriften in Bau- und Zonenordnungen festlegen. Dies führt zu einem heterogenen Bild: Was in einer Gemeinde gilt, kann in der Nachbargemeinde anders geregelt sein.
Empfehlung für Betriebe und Verwaltungen: Wer über grosse Dachflächen verfügt – sei es Gewerbe, Industrie oder Parkierungsanlagen –, sollte sich frühzeitig über künftige Pflichten informieren. So lassen sich Sanierungen und PV-Projekte optimal kombinieren und die Wirtschaftlichkeit maximieren.

Solarpflichten gelten nicht für jedes Gebäude gleich. Zahlreiche kantonale Ausnahmebestimmungen berücksichtigen besondere Umstände.
Eine Befreiung von der Solarpflicht ist möglich, wenn:
Dach- oder Fassadenflächen technisch ungeeignet sind (z.B. unzureichende Statik, starke Verschattung)
Wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit nachgewiesen werden kann
Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen
Die Dachneigung oder Ausrichtung keine sinnvolle Nutzung erlaubt
Ausnahmen werden in der Regel nur auf Antrag gewährt. Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde prüft jeden Fall individuell und verfügt schriftlich.
Bauvorhaben | Regelung |
|---|---|
Aufstockungen | Anrechenbare Gebäudefläche bleibt oft unverändert – keine neue Solarpflicht nach Bundesrecht; Kantone können dennoch Anforderungen für Dachsanierungen vorsehen |
Anbauten | Meist zählt nur die neu geschaffene Fläche; ab definiertem Schwellenwert (z.B. 300 m² aGbF) entsteht Solarpflicht für den Erweiterungsteil |
In ISOS-Gebieten, UNESCO-Welterbestätten (z.B. Altstadt Bern) oder kommunalen Kernzonen gelten oft strenge Gestaltungsauflagen. Sichtbare Solaranlagen auf Dächern und Fassaden können eingeschränkt oder gar nicht zulässig sein.
Dennoch sind in vielen Fällen Lösungen möglich:
Indach-Module in Ziegelfarbe
Solardachziegel
Anlagen auf verdeckten Flächen oder rückversetzten Bereichen
Die Bundesverwaltung und bundesnahe Betriebe folgen teilweise eigenen Regeln und fallen nicht unter die 300-m²-Bundesvorgabe, haben jedoch intern oft ebenfalls Solarziele.
Bei komplexen Fällen – Denkmalschutz, Kernzonen, Sichtschutz – arbeitet Solaralag.ch eng mit Planungsbehörden und Denkmalpflege zusammen, um genehmigungsfähige Lösungen zu entwickeln.
Die Solarpflicht bedeutet nicht nur formale Erfüllung einer gesetzlichen Vorgabe, sondern bietet eine echte Chance auf hohe Eigenverbrauchsquote und langfristige Stromkostenreduktion. Wer die Pflicht als Anlass für eine durchdachte Energieplanung nutzt, profitiert mehrfach.
Die meisten Kantone geben folgende Parameter vor:
Mindestanteil der Dachflächen (z.B. 50 % der nutzbaren Fläche in Luzern)
Mindestleistung in kW oder m² Modulfläche (z.B. 10 % der aGbF in Bern)
Anforderungen an die Eignung (Sonneneinstrahlung, Neigung, Ausrichtung)
Lösung | Beschreibung | Besonderheiten |
|---|---|---|
Aufdach-PV | Module auf bestehender Dachkonstruktion | Klassische, wirtschaftliche Lösung |
Indach-PV | Integration in die Dachhaut | Ästhetisch ansprechend, ideal bei Neubauten |
Solardachziegel | PV-Elemente als Dacheindeckung | Für denkmalgeschützte Bereiche geeignet |
Fassaden-PV | Vertikale Installation an Gebäudehülle | Ergänzung zur Dach-PV, Winterertrag |
Parkplatzüberdachung | Solar-Carports | Für grosse Parkflächen, Doppelnutzung |
Sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie sind grundsätzlich anrechenbar. In der Praxis wird PV jedoch bevorzugt, da sie direkt Eigenstrom für Haushalt, Wärmepumpe und Elektromobilität liefert.
Die Integration eines Stromspeichers erhöht die Eigenverbrauchsquote deutlich. In Kombination mit der Solarpflicht lohnt sich dies betriebswirtschaftlich besonders – der selbst produzierte Strom wird genau dann genutzt, wenn er gebraucht wird, nicht wenn die Sonne scheint.
Bei Solaralag.ch decken wir den gesamten Prozess ab: Dachanalyse, Dimensionierung der PV-Anlage gemäss kantonaler Vorgaben, Auslegung des Speichers, Planung von Wallboxen, Wirtschaftlichkeitsberechnung und Unterstützung im Bewilligungsverfahren.

Die Solarpflicht bedeutet nicht, dass Sie die Anlage vollständig aus Eigenmitteln finanzieren müssen. Vielmehr stehen verschiedene Fördermöglichkeiten und Finanzierungsmodelle zur Verfügung.
Schweizweit stehen Einmalvergütungen (EIV) über Pronovo zur Verfügung, die einen erheblichen Teil der Investitionskosten decken. Diese Förderung gilt für PV-Anlagen unabhängig davon, ob eine Solarpflicht besteht oder nicht.
Förderkategorie | Beispiele |
|---|---|
Erhöhte Beiträge pro kW | Zusätzliche Vergütung über Bundesförderung hinaus |
Batteriespeicher | Spezifische Förderprogramme in vielen Kantonen |
Eigenverbrauchsgemeinschaften | Unterstützung für gemeinschaftliche Projekte |
Heizungen mit Wärmepumpe | Kombinierte Förderung bei Systemwechsel |
Die Förderbedingungen und Beitragshöhen variieren je nach Kanton und Gemeinde und werden regelmässig angepasst. Eine aktuelle Abklärung vor Projektstart ist daher unerlässlich.
Die Investition in eine Solaranlage amortisiert sich häufig innerhalb von 10–15 Jahren – je nach Standort, Eigenverbrauchsquote und Strompreisen. Faktoren, die die Wirtschaftlichkeit beeinflussen:
Eingesparte Stromkosten durch Eigenverbrauch
Mögliche Einspeisevergütungen für überschüssigen Strom
Wertsteigerung der Immobilie
Unabhängigkeit von steigenden Energiepreisen
Solaralag.ch unterstützt Sie bei der Beantragung von Fördergeldern und zeigt auf Wunsch verschiedene Finanzierungsmodelle auf – sei es eine Kombination aus Eigenmitteln und Hypothek, Leasing oder Contracting.
Als regional verankerter Vollanbieter für Photovoltaik in der Schweiz begleitet Solaralag.ch Privatpersonen, Verwaltungen und Gewerbekunden von der ersten Idee bis zur fertigen Anlage.
Unser Leistungsumfang:
Beratung: Interpretation kantonaler Solarpflichten und konkrete Handlungsempfehlungen
Technische Planung: Dachanalyse, Dimensionierung gemäss Vorschriften, Statikabklärung
Bewilligung: Unterstützung bei Baubewilligung und Meldung beim Netzbetreiber
Montage und Inbetriebnahme: Professionelle Installation durch erfahrene Teams
Optimierung: Auslegung auf maximalen Eigenverbrauch, passende Speicherlösungen, Integration von Wallboxen
Mit dem Solarrechner von Solaralag.ch können Sie Ihre potenzielle Ersparnis und Anlagenleistung für Ihren Standort in wenigen Minuten abschätzen und ein unverbindliches Angebot anfordern.
Melden Sie sich frühzeitig, um Ihr Neubau- oder Sanierungsprojekt solarpflichtkonform und wirtschaftlich optimal zu realisieren. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Dach, Ihre Fassaden und Ihren Energiebedarf.
Die bundesrechtliche Schwelle von 300 m² anrechenbarer Gebäudefläche stellt nur eine Mindestanforderung dar. Einige Kantone – darunter Luzern und Bern – kennen strengere Regeln, die auch kleinere Bauten betreffen können. Im Kanton Bern etwa müssen auch kleine Wohnbauten unter 300 m² einen Teil ihres Normenergiebedarfs mit Solarenergie decken.
Vor Projektstart sollten Bauherrschaften immer das kantonale Energiegesetz und allfällige kommunale Bau- und Zonenordnungen prüfen – oder die Prüfung von Solaralag.ch durchführen lassen. Übrigens: Eine PV-Anlage lohnt sich meist auch dann, wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, insbesondere in Kombination mit Wärmepumpe und Elektromobilität.
Viele kantonale Regelungen lassen die Erfüllung der Solarpflicht auch über Fassaden-PV zu, sofern die geforderte Leistung oder Modulfläche erreicht wird. In Basel-Stadt beispielsweise können Fassadenanlagen zur Erfüllung der Pflicht eingerechnet werden.
Allerdings haben bestimmte Kantone oder Gemeinden unterschiedliche Anforderungen an Dach- und Fassadenanlagen hinsichtlich Gestaltung, Bewilligung und Brandschutz. Klären Sie frühzeitig mit Architekten und Solaralag.ch, ob eine architektonisch integrierte Fassadenlösung sinnvoll und bewilligungsfähig ist.
Die zuständige Behörde prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die Solarpflicht eingehalten wird. Bei Nichteinhaltung drohen je nach Kanton verschiedene Konsequenzen:
Nachforderungen und Auflagen
Verzögerungen im Bauprozess
Nachrüstpflichten nach Fertigstellung
Im Kanton Luzern: Ersatzabgabe bis CHF 1’000 pro fehlendem kW
Im Extremfall: Bussen bei bewusstem Bauen ohne Genehmigung
Eine rechtssichere Planung mit Solaralag.ch vermeidet solche Risiken und dokumentiert die Einhaltung aller Vorschriften.
In Inventar- und Schutzobjekten – etwa ISOS-Gebieten, UNESCO-Welterbestätten oder kommunalen Kernzonen – gelten oft zusätzliche Gestaltungsauflagen. Sichtbare Anlagen auf Dächern und Fassaden können eingeschränkt oder nicht zulässig sein.
In vielen Fällen sind dennoch Lösungen möglich: Indach-Module in Ziegelfarbe, Solardachziegel oder Anlagen auf verdeckten bzw. rückversetzten Flächen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Bauverwaltung, Denkmalpflege und Solaralag.ch auf, um eine gemeinsam tragbare Lösung zu entwickeln und Bewilligungsrisiken zu minimieren.
Gehen Sie systematisch vor:
Kanton: Prüfen Sie das kantonale Energiegesetz und die Energieverordnung
Gemeinde: Konsultieren Sie die Bau- und Zonenordnung sowie allfällige Reglemente zur Energieplanung
Planungsunterlagen: Ermitteln Sie aGbF, Dachneigung, Ausrichtung und Nutzungsart
Solaralag.ch bietet eine kostenlose Erstabklärung an. Dabei besprechen wir gemeinsam die kantonalen Vorschriften, mögliche Förderungen und eine grobe Auslegung Ihrer Anlage – damit Sie von Anfang an auf der sicheren Seite sind.
Autorin: Karin M.
Zuletzt geändert: 16.03.2026